Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Behördenzuständigkeit
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die nach § 30 des Arbeitnehmerschutzgesetzes zuständige Behörde.Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die nach Paragraph 30, des Arbeitnehmerschutzgesetzes zuständige Behörde.
(2)Absatz 2,Die nach dieser Verordnung den Arbeitsinspektoraten zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich der dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegenden Betriebe vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat auszuüben.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Dokumentnummer
NOR12099925
Alte Dokumentnummer
N6198228284L