Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Nachweis der Fachkenntnisse
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das Vorliegen der nach § 4 notwendigen Fachkenntnisse ist durch ein Zeugnis einer Einrichtung nachzuweisen, die vom Bundesminister für soziale Verwaltung zur Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigt worden ist. Soweit es sich um den Nachweis der Fachkenntnisse für die Durchführung dieser Arbeiten in Betrieben handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegen, kann die Ermächtigung vom Bundesminister für Verkehr ausgesprochen werden.Das Vorliegen der nach Paragraph 4, notwendigen Fachkenntnisse ist durch ein Zeugnis einer Einrichtung nachzuweisen, die vom Bundesminister für soziale Verwaltung zur Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigt worden ist. Soweit es sich um den Nachweis der Fachkenntnisse für die Durchführung dieser Arbeiten in Betrieben handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegen, kann die Ermächtigung vom Bundesminister für Verkehr ausgesprochen werden.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 angeführte Einrichtung darf Zeugnisse nur an Fachleute im Sinne des § 2 Z 4 ausstellen, die nach einer entsprechenden Ausbildung eine Prüfung über die jeweils notwendigen Fachkenntnisse mit Erfolg abgelegt haben; die Prüfung muß sich auch auf die Kenntnis der praktischen Arbeitsvorgänge erstrecken. Bei Personen, die zur Führung der Standesbezeichnung Ingenieur oder des akademischen Grades Diplomingenieur einschlägiger Fachrichtung berechtigt sind, hat die Prüfung über das im § 4 Z 1 angeführte Fachgebiet zu entfallen. Im Rahmen der nach einheitlichen Grundsätzen zu gestaltenden Ausbildung müssen mindestens die für die betreffenden Arbeiten im § 4 vorgeschriebenen Fachkenntnisse vermittelt werden, wobei die praktischen Arbeitsvorgänge an einer freigeschalteten elektrischen Leitungsanlage für Starkstrom mit Nennspannung über 1 kV vorzuführen sind. Die Prüfungen sind unter Mitwirkung eines hiefür vom Bundesminister für soziale Verwaltung beauftragten Arbeitsinspektors und in den Fällen nach § 5 Abs. 1 letzter Satz unter Mitwirkung eines vom Bundesminister für Verkehr beauftragten Verkehrs-Arbeitsinspektors abzuhalten.Die im Absatz eins, angeführte Einrichtung darf Zeugnisse nur an Fachleute im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ausstellen, die nach einer entsprechenden Ausbildung eine Prüfung über die jeweils notwendigen Fachkenntnisse mit Erfolg abgelegt haben; die Prüfung muß sich auch auf die Kenntnis der praktischen Arbeitsvorgänge erstrecken. Bei Personen, die zur Führung der Standesbezeichnung Ingenieur oder des akademischen Grades Diplomingenieur einschlägiger Fachrichtung berechtigt sind, hat die Prüfung über das im Paragraph 4, Ziffer eins, angeführte Fachgebiet zu entfallen. Im Rahmen der nach einheitlichen Grundsätzen zu gestaltenden Ausbildung müssen mindestens die für die betreffenden Arbeiten im Paragraph 4, vorgeschriebenen Fachkenntnisse vermittelt werden, wobei die praktischen Arbeitsvorgänge an einer freigeschalteten elektrischen Leitungsanlage für Starkstrom mit Nennspannung über 1 kV vorzuführen sind. Die Prüfungen sind unter Mitwirkung eines hiefür vom Bundesminister für soziale Verwaltung beauftragten Arbeitsinspektors und in den Fällen nach Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz unter Mitwirkung eines vom Bundesminister für Verkehr beauftragten Verkehrs-Arbeitsinspektors abzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016
Dokumentnummer
NOR12108400
Alte Dokumentnummer
N6199435026L