Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Besondere Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Arbeitgeber und deren Beauftragte haben dafür zu sorgen, daß mit den durch § 3 Abs. 1 erfaßten Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten nur Arbeitnehmer betraut werden, die das Vorliegen der für die Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nach § 5 nachweisen und die erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie die notwendige Berufserfahrung besitzen.Arbeitgeber und deren Beauftragte haben dafür zu sorgen, daß mit den durch Paragraph 3, Absatz eins, erfaßten Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten nur Arbeitnehmer betraut werden, die das Vorliegen der für die Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nach Paragraph 5, nachweisen und die erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie die notwendige Berufserfahrung besitzen.
(2)Absatz 2,Arbeitnehmer dürfen die durch § 3 Abs. 1 erfaßten Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten nur ausführen, wenn sie ein Zeugnis nach § 5 besitzen, womit die notwendigen Fachkenntnisse für die Durchführung dieser Arbeiten nachgewiesen werden.Arbeitnehmer dürfen die durch Paragraph 3, Absatz eins, erfaßten Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten nur ausführen, wenn sie ein Zeugnis nach Paragraph 5, besitzen, womit die notwendigen Fachkenntnisse für die Durchführung dieser Arbeiten nachgewiesen werden.
Schlagworte
Vorbereitungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016
Dokumentnummer
NOR12108401
Alte Dokumentnummer
N6199435027L