Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1995 bis 31.01.2007 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.01.199531.01.2007 § → § BGBl. Nr. 450/1994
§ 609.07.198231.12.1994 BGBl. Nr. 10/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

31.01.2007

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Besondere Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Arbeitgeber und deren Beauftragte haben dafür zu sorgen, daß mit den durch Paragraph 3, Absatz eins, erfaßten Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten nur Arbeitnehmer betraut werden, die das Vorliegen der für die Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nach Paragraph 5, nachweisen und die erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie die notwendige Berufserfahrung besitzen.
  2. Absatz 2,Arbeitnehmer dürfen die durch Paragraph 3, Absatz eins, erfaßten Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten nur ausführen, wenn sie ein Zeugnis nach Paragraph 5, besitzen, womit die notwendigen Fachkenntnisse für die Durchführung dieser Arbeiten nachgewiesen werden.

Schlagworte

Vorbereitungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016

Gesetzesnummer

10008521

Dokumentnummer

NOR12108401

Alte Dokumentnummer

N6199435027L