Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Bekanntgabe der Betrauung
§ 7.Paragraph 7,
In Betrieben, in denen durch § 3 Abs. 1 erfaßte Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten durchgeführt werden, sind den Sicherheitsvertrauenspersonen, wenn solche bestellt wurden, oder dem sicherheitstechnischen sowie dem betriebsärztlichen Dienst, wenn ein solcher eingerichtet ist, die Namen der Arbeitnehmer bekanntzugeben, die mit diesen Arbeiten betraut sind. In Betrieben, in denen durch Paragraph 3, Absatz eins, erfaßte Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten durchgeführt werden, sind den Sicherheitsvertrauenspersonen, wenn solche bestellt wurden, oder dem sicherheitstechnischen sowie dem betriebsärztlichen Dienst, wenn ein solcher eingerichtet ist, die Namen der Arbeitnehmer bekanntzugeben, die mit diesen Arbeiten betraut sind.
Schlagworte
Vorbereitungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016
Dokumentnummer
NOR12108402
Alte Dokumentnummer
N6199435028L