Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimaturlaubsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 384/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 120/1985Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
11.08.1982
Außerkrafttretensdatum
31.03.1985aufgehoben durch BGBl. Nr. 120/1985
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 1.Paragraph eins,
Dem Beamten, der zu einer Dienststelle des Bundes außerhalb Europas oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs zu einer zwischenstaatlichen Organisation außerhalb Europas entsendet ist, gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Heimaturlaub. Ein Heimaturlaub gebührt nicht, wenn sich der Beamte in einem Karenzurlaub gemäß § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (§ 75 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1977) befindet oder einer gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173/1965, zur Hilfeleistung in das Ausland entsendeten Einheit angehört. Dem Beamten, der zu einer Dienststelle des Bundes außerhalb Europas oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs zu einer zwischenstaatlichen Organisation außerhalb Europas entsendet ist, gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Heimaturlaub. Ein Heimaturlaub gebührt nicht, wenn sich der Beamte in einem Karenzurlaub gemäß Paragraph 75, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (Paragraph 75, des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1977,) befindet oder einer gemäß Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1965,, zur Hilfeleistung in das Ausland entsendeten Einheit angehört.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Dokumentnummer
NOR12099907
Alte Dokumentnummer
N61982172910