Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
11.08.1982 bis 31.03.1985
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 211.08.198231.03.1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 120/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimaturlaubsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1985,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

11.08.1982

Außerkrafttretensdatum

31.03.1985aufgehoben durch BGBl. Nr. 120/1985

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Heimaturlaub gebührt
    1. Litera a
      im Ausmaß von 61 Kalendertagen nach einer ununterbrochenen Verwendung von 12 Monaten in: Abidjan, Bagdad, Dakar, Djakarta, Djeddah, Kinshasa, Kuweit, Lagos und Peking,
    2. Litera b
      im Ausmaß von 61 Kalendertagen nach einer ununterbrochenen Verwendung von 18 Monaten in: Bangkok, Brasilia, Havanna, Hongkong, Islamabad, Kuala Lumpur, Manila und New Delhi,
    3. Litera c
      im Ausmaß von 61 Kalendertagen nach einer ununterbrochenen Verwendung von 24 Monaten in: Addis Abeba, Algier, Amman, Ankara, Beirut, Bogota, Buenos Aires, Caracas, Damaskus, Harare, Kabul, Kairo, Lima, Lusaka, Mexiko, Nairobi, Rabat, Rio de Janeiro, Santiago, Sao Paulo, Teheran, Tel Aviv, Tokio, Tripolis und Tunis,
    4. Litera d
      im Ausmaß von 42 Kalendertagen nach einer ununterbrochenen Verwendung von 24 Monaten an einem sonstigen Dienstort außerhalb Europas.
  2. Absatz 2,Durch die Inanspruchnahme eines Heimaturlaubes wird die Zeit der Verwendung im Sinne des Absatz eins, unterbrochen. Kann ein Heimaturlaub nicht unmittelbar nach Ablauf der im Absatz eins, festgesetzten Verwendungsdauer angetreten werden, so ist der diese Verwendungsdauer übersteigende Zeitraum für den nächsten Heimaturlaub zu veranschlagen. Die Zeit eines Heimaturlaubes gilt nicht als Verwendungszeit im Sinne des Absatz eins, In die Verwendungsdauer ist eine unmittelbar vorangegangene im Vertragsverhältnis zum Bund am selben Dienstort zurückgelegte Verwendung einzurechnen, soweit diese der in Paragraph eins, festgelegten Voraussetzung der Entsendung entspricht und im Vertragsverhältnis zum Bund für einen Heimaturlaub nicht bereits berücksichtigt wurde.

Schlagworte

Urlaub, Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

10008522

Dokumentnummer

NOR12099908

Alte Dokumentnummer

N61982172920