Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.07.1974 bis 31.03.1985 — BGBl. Nr. 384/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.07.197431.03.1985 BGBl. Nr. 384/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 120/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimaturlaubsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1985,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1974BGBl. Nr. 384/1974

Außerkrafttretensdatum

31.03.1985aufgehoben durch BGBl. Nr. 120/1985

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Wird ein Beamter von einem Dienstort mit Heimaturlaubsanspruch an einen anderen Dienstort mit Heimaturlaubsanspruch versetzt, so ist das Ausmaß des gebührenden Heimaturlaubs in der Weise zu berechnen, daß für jeden vollen Monat der Verwendung an einem Dienstort nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, 5,1 Kalendertage, für jeden vollen Monat der Verwendung an einem Dienstort nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, 3,4 Kalendertage, für jeden vollen Monat der Verwendung an einem Dienstort nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, 2,5 Kalendertage und für jeden vollen Monat der Verwendung an einem Dienstort nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, 1,8 Kalendertage in Anschlag gebracht werden. Ergibt sich bei der Berechnung des danach gebührenden Heimaturlaubs ein Bruchteil von mindestens einem halben Kalendertag, so ist dieser als voller Kalendertag zu rechnen. Ein Bruchteil von weniger als einem halben Kalendertag ist zu vernachlässigen.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, entsteht abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, der erstmalige Anspruch auf Heimaturlaub am neuen Dienstort, sobald der Beamte das für diesen Dienstort geltende Heimaturlaubsausmaß erreicht hat. Bruchteile von Monaten, die sich unter Anwendung des Absatz eins, bei Berechnung der erforderlichen Verwendungszeit am neuen Dienstort ergeben, sind nicht zu berücksichtigen. Hat der Beamte im Zeitpunkt der Wirksamkeit seiner Versetzung zumindest das für den neuen Dienstort geltende Heimaturlaubsausmaß erreicht, so entsteht der Heimaturlaubsanspruch mit dem auf den letzten Tag seiner Dienstzeit am bisherigen Dienstort nächstfolgenden Tag.

Schlagworte

Anrechnung, Urlaub, Rundung

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

10008522

Dokumentnummer

NOR12096860

Alte Dokumentnummer

N61974140730