Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimaturlaubsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 384/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 120/1985Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Heimaturlaub ist spätestens 3 Monate vor dem beabsichtigten Urlaubsantritt im Dienstwege zu beantragen. Dem Antrag ist ein Kostenvoranschlag anzuschließen.
(2)Absatz 2,Die Urlaubszeit ist nach den dienstlichen Verhältnissen festzusetzen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
(3)Absatz 3,Einem Beamten, der an einen der unter § 2 Abs. 1 lit. a aufgezählten Dienstorte entsendet ist, kann die Vorverlegung des Heimaturlaubes bis zu zwei Monaten vor Entstehen des Anspruches bewilligt werden.Einem Beamten, der an einen der unter Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, aufgezählten Dienstorte entsendet ist, kann die Vorverlegung des Heimaturlaubes bis zu zwei Monaten vor Entstehen des Anspruches bewilligt werden.
(4)Absatz 4,Bei Vorliegen schwerwiegender persönlicher oder dienstlicher Gründe sowie wegen besonderer klimatischer Verhältnisse kann einem Beamten, der an einen der unter § 2 Abs. 1 lit. a bis d aufgezählten Dienstorte entsendet ist, auf Antrag die Vorverlegung des Heimaturlaubes um höchstens 6 Monate bewilligt werden.Bei Vorliegen schwerwiegender persönlicher oder dienstlicher Gründe sowie wegen besonderer klimatischer Verhältnisse kann einem Beamten, der an einen der unter Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis d aufgezählten Dienstorte entsendet ist, auf Antrag die Vorverlegung des Heimaturlaubes um höchstens 6 Monate bewilligt werden.
(5)Absatz 5,Die im § 2 Abs. 1 festgesetzten Verwendungszeiten verlängern sich um die Anzahl der Kalendertage, um die der vorhergegangene Heimaturlaub auf Grund der Bestimmungen der Abs. 3 und 4 vorzeitig angetreten wurde.Die im Paragraph 2, Absatz eins, festgesetzten Verwendungszeiten verlängern sich um die Anzahl der Kalendertage, um die der vorhergegangene Heimaturlaub auf Grund der Bestimmungen der Absatz 3 und 4 vorzeitig angetreten wurde.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 463/1978
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Dokumentnummer
NOR12098356
Alte Dokumentnummer
N61978160470