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§ 8

Fassungen
01.09.1978 bis 31.03.1985 — BGBl. Nr. 463/1978
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.09.197831.03.1985 BGBl. Nr. 463/1978 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 120/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimaturlaubsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1985,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1978BGBl. Nr. 463/1978

Außerkrafttretensdatum

31.03.1985aufgehoben durch BGBl. Nr. 120/1985

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Heimaturlaub ist spätestens 3 Monate vor dem beabsichtigten Urlaubsantritt im Dienstwege zu beantragen. Dem Antrag ist ein Kostenvoranschlag anzuschließen.
  2. Absatz 2,Die Urlaubszeit ist nach den dienstlichen Verhältnissen festzusetzen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
  3. Absatz 3,Einem Beamten, der an einen der unter Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, aufgezählten Dienstorte entsendet ist, kann die Vorverlegung des Heimaturlaubes bis zu zwei Monaten vor Entstehen des Anspruches bewilligt werden.
  4. Absatz 4,Bei Vorliegen schwerwiegender persönlicher oder dienstlicher Gründe sowie wegen besonderer klimatischer Verhältnisse kann einem Beamten, der an einen der unter Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis d aufgezählten Dienstorte entsendet ist, auf Antrag die Vorverlegung des Heimaturlaubes um höchstens 6 Monate bewilligt werden.
  5. Absatz 5,Die im Paragraph 2, Absatz eins, festgesetzten Verwendungszeiten verlängern sich um die Anzahl der Kalendertage, um die der vorhergegangene Heimaturlaub auf Grund der Bestimmungen der Absatz 3 und 4 vorzeitig angetreten wurde.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 463/1978

Schlagworte

Urlaub

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

10008522

Dokumentnummer

NOR12098356

Alte Dokumentnummer

N61978160470