Kurztitel
Bundeslehrer-Lehrverpflichtung - (Berufs)pädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 502/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 688/1990Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 688 aus 1990,
Text
§ 1. Soweit die Unterrichtsgegenstände an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Lehrbefähigungsprüfung für hauswirtschaftliche Berufsschulen, die am Berufspädagogischen Institut des Bundes in Vorarlberg geführt werden, nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes erfaßt sind, werden sie in die Lehrverpflichtungsgruppe I bis VI (§ 2 Abs. 1 des genannten Gesetzes) wie folgt eingereiht: Paragraph eins, Soweit die Unterrichtsgegenstände an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Lehrbefähigungsprüfung für hauswirtschaftliche Berufsschulen, die am Berufspädagogischen Institut des Bundes in Vorarlberg geführt werden, nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes erfaßt sind, werden sie in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins bis römisch sechs (Paragraph 2, Absatz eins, des genannten Gesetzes) wie folgt eingereiht:
Lehrverpflichtungsgruppe ILehrverpflichtungsgruppe römisch eins
1. Ergänzung der fachlichen Ausbildung,
Erziehungs- und Unterrichtslehre,
Geschichte des berufsbildenden Schulwesens,
Pädagogische Psychologie,
Lehrverpflichtungsgruppe IILehrverpflichtungsgruppe römisch zwei
Sprach- und Sprecherziehung.
Lehrverpflichtungsgruppe IIILehrverpflichtungsgruppe römisch drei
Methodik und Schulpraxis,
Anmerkung
Mit Wirkung vom 1. September 1983 wurden die Pädagogischen Institute
und die Berufspädagogischen Institute zu Pädagogischen Instituten mit
vier Abteilungen zusammgengefaßt (siehe §§ 126 bis 128
Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962).