Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenübermittlung an Sozialversicherungsanstalt gewerbl. Wirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 355/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 107/1998Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Beachte
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 107/1998.Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 1998,.
Text
§ 3. Das Bundesrechenamt hat die angeforderten Daten, sofern die zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide in Rechtskraft erwachsen sind, zu übermitteln oder einen Hinweis darauf zu geben, warum keine Daten übermittelt werden können. Die Daten oder die Hinweise sind der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in magnetisch gespeicherter Form zur Verfügung zu stellen. Paragraph 3, Das Bundesrechenamt hat die angeforderten Daten, sofern die zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide in Rechtskraft erwachsen sind, zu übermitteln oder einen Hinweis darauf zu geben, warum keine Daten übermittelt werden können. Die Daten oder die Hinweise sind der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in magnetisch gespeicherter Form zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009
Dokumentnummer
NOR12100461
Alte Dokumentnummer
N6198319521J