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Anl. 1

Fassungen
ab 16.05.1983 — BGBl. Nr. 224/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute16.05.1983 BGBl. Nr. 224/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sozialer Schutz der Landwirte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1983,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

16.05.1983BGBl. Nr. 224/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Anhang

VORBEHALTE
(Artikel 19 Absatz 1)

Jede der Vertragsparteien kann erklären, daß sie sich vorbehält:

Ziffer eins Vom Anwendungsbereich dieses übereinkommens eine oder mehrere der folgenden Personengruppen auszuschließen:

  • Strichaufzählung
    Personen, welche als selbständig Erwerbstätige ihre Tätigkeit ausschließlich oder vorwiegend einem Beruf der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, des Gartenbaus, des Weinbaus oder einem ähnlichen Berufe widmen, die jedoch aus dieser Tätigkeit nicht den wesentlichen Teil ihres Einkommens beziehen;
  • Strichaufzählung
    Personen, welche ihre Tätigkeit ausschließlich der Forstwirtschaft widmen;

Ziffer 2 die Bestimmung des Artikel 5, Absatz eins, Litera b, nicht anzuwenden,

Ziffer 3 die Bestimmung des Artikel 5, Absatz eins, Litera c, nicht anzuwenden;

Ziffer 4 die Bestimmung des Artikel 5, Absatz eins, Litera d, nicht anzuwenden;

Ziffer 5 die Bestimmung des Artikel 5, Absatz 3, nicht anzuwenden.

Gemäß den Bestimmungen des Artikels 19 Absatz eins, des Europäischen übereinkommens über den sozialen Schutz der Landwirte erklärt die Republik Österreich, daß sie sich gemäß Punkt 4 und Punkt 5 des Anhangs vorbehält:

Punkt 4: die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz eins, Litera d, nicht anzuwednen;

Punkt 5: die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 3, nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10008530

Dokumentnummer

NOR12100496

alte Dokumentnummer

N6198322747J