Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sozialer Schutz der Landwirte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1983Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1983,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
TEIL IIITEIL römisch drei
Artikel 15
1. Dieses übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung. Die Urkunden über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.
2. Dieses übereinkommen tritt drei Monate nach der Hinterlegung der dritten Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Kraft.
3. Für jeden Signatarstaat, der dieses übereinkommen in der Folge ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es drei Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Dokumentnummer
NOR12100489
Alte Dokumentnummer
N6198322740J