Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sozialer Schutz der Landwirte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1983Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1983,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 20
1. Keine Vertragspartei kann das übereinkommen vor Ablauf eines Zeitraumes von vier Jahren, nach dem das übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, oder in der Folge jeweils vor Ablauf eines Zeitraumes von drei Jahren kündigen.
2. Diese Kündigung, die dem Generalsekretär des Europarates zu notifizieren ist, wird sechs Monate nach Erhalt dieser Notifikation durch den Generalsekretär wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Dokumentnummer
NOR12100494
Alte Dokumentnummer
N6198322745J