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Art. 5

Fassungen
ab 16.05.1983 — BGBl. Nr. 224/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute16.05.1983 BGBl. Nr. 224/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sozialer Schutz der Landwirte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1983,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

16.05.1983BGBl. Nr. 224/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 5

1. Jede Vertragspartei hat zu gewährleisten, daß ein Landwirt, Angehörige seiner Familie sowie gegebenenfalls seine Dienstnehmer im Falle der Aufgabe seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit aus strukturellen oder sonstigen von der Vertragspartei zu bestimmenden Gründen in den Genuß geeigneter Maßnahmen kommen.

Diese Maßnahmen haben zu umfassen:

  1. Litera a
    die Zurverfügungstellung von Einrichtungen, um ihnen die Aufnahme einer neuen Tätigkeit, tunlichst in ihrem Gebiet, zu ermöglichen; im besonderen Vorkehrungen für Berufsberatung, berufliche Ausbildung und Umschulung;
  2. Litera b
    Gewährung von zeitlich begrenzten Unterstützungen, um ihnen die Vorbereitung auf eine andere Tätigkeit zu ermöglichen;
  3. Litera c
    die Aufrechterhaltung von erworbenen sowie in Erwerbung befindlichen Rechten in bezug auf Soziale Sicherheit;
  4. Litera d
    die Zahlung angemessener Entschädigungen oder entsprechender Prämien an einen Landwirt, der aus Altersgründen Schwierigkeiten hat, eine andere Tätigkeit aufzunehmen, vorausgesetzt, daß die Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu einer strukturellen Verbesserung führt.

2. Im Sinne dieses Artikel hat der Begriff „Aufgabe der Tätigkeit“ nicht so ausgelegt zu werden, daß hiedurch die Möglichkeit für den Landwirt ausgeschlossen wird, für seinen persönlichen Bedarf ein Stück Land von begrenztem Ausmaß zu behalten.

3. Jede Vertragspartei hat zu gewährleisten, daß ein Landwirt, der seine Tätigkeit aus strukturellen oder anderen von der Vertragspartei zu bestimmenden Gründen zu einem Teil aufgibt, ferner die Angehörigen seiner Familie sowie gegebenenfalls seine Dienstnehmer in den Genuß der in Litera a, b und c des obigen Absatzes angeführten Maßnahmen kommen, die den Erfordernissen angepaßt werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10008530

Dokumentnummer

NOR12100479

alte Dokumentnummer

N6198322730J