Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1983Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1)Absatz eins,In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
„Österreich“ die Republik Österreich, „Spanien“ den Spanischen Staat;
„Gebiet“
in bezug auf Österreich dessen Bundesgebiet, in bezug auf Spanien dessen Hoheitsgebiet;
„Staatsangehöriger“
in bezug auf Österreich dessen Staatsbürger, in bezug auf Spanien dessen Staatsbürger;
„Rechtsvorschriften“
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherhiet beziehen;
„zuständige Behörde“
in bezug auf Österreich den Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Familienbeihilfen den Bundesminister für Finanzen, in bezug auf Spanien den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziale Sicherheit;
„Träger“
die Einrichtung oder die Behörde, der die Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
„zuständiger Träger“
den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
„Familienangehöriger“
einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;
„Geldleistung“, „Pension“ oder „Rente“
eine Geldleistung, Pension oder Rente einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen sowie Kapitalabfindungen;
„Familienbeihilfen“
in bezug auf Österreich die Familienbeihilfe, in bezug auf Spanien die Leistungen für den Familienschutz.
(2)Absatz 2,In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Dokumentnummer
NOR12100411
Alte Dokumentnummer
N6198319425J