Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1983Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bezieht sich
in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
die Pensionsversicherung,
die Arbeitslosenversicherung,
in Spanien
auf die Rechtsvorschriften des Allgemeinen Systems der Sozialen Sicherheit betreffend
Mutterschaft, Krankheit einschließlich Berufskrankheit, vorübergehende Arbeitsunfähigkeit sowie Betriebsunfälle und Nichtbetriebsunfälle,
vorläufige und dauernde Invalidität,
Alter, Tod und Hinterbliebene,
auf die Rechtsvorschriften betreffend die Sondersysteme für
selbständig Erwerbstätige,
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
(3)Absatz 3,Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit.
(4)Absatz 4,Rechtsvorschriften, die sich aus übereinkommen mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem Recht ergeben, sind bei Anwendung dieses Abkommens nicht zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Dokumentnummer
NOR12100412
Alte Dokumentnummer
N6198319426J