Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 01.07.1983 — BGBl. Nr. 305/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.07.1983 BGBl. Nr. 305/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1983,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.07.1983BGBl. Nr. 305/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 19

Die zuständigen spanischen Träger haben die Artikel 16 und 17 nach folgenden Regeln anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Leistungen hat der zuständige Träger die für ihn geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
  2. Ziffer 2
    Wurden während des Beitragszeitraumes, den der Anspruchsberechtigte für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der Leistungen ausgewählt hat, zur Gänze oder teilweise Versicherungszeiten in Österreich erworben, so bestimmt der zuständige spanische Träger diese Bemessungsgrundlage, die nach den für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften während dieses Zeitraumes oder eines Teils davon für Dienstnehmer derselben Berufskategorie wie der betreffenden Person in Spanien galt oder gilt, oder aufgrund der Beitragsgrundlagen, die der Dienstnehmer gewählt hat. Die Bemessungsgrundlage der Leistung für Dienstnehmer darf in keinem Falle geringer als die durchschnittliche Höhe des Mindestlohnes aller Berufsgruppen während des gewählten Zeitraumes sein.
  3. Ziffer 3
    Treffen spanische Versicherungszeiten mit österreichischen Versicherungszeiten zusammen, so sind bei Durchführung des Artikels 17 Absatz 1 Buchstaben b und c ausschließlich die spanischen Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
  4. Ziffer 4
    Hängt nach den spanischen Rechtsvorschriften die Gewährung bestimmter Leistungen davon ab, daß die Versicherungszeiten in einem Beruf zurückgelegt worden sind, für den ein Sondersystem gilt, so werden für den Erwerb des Anspruches auf diese Leistungen nur die in dem entsprechenden österreichischen System und die in dem gleichen Beruf in einem anderen österreichischen System zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden.
  5. Ziffer 5
    Hängt der Anspruch auf eine Leistung davon ab, daß der Dienstnehmer im Zeitpunkt des Versicherungsfalles den spanischen Rechtsvorschriften untersteht, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn er in diesem Zeitpunkt den österreichischen Rechtsvorschriften untersteht oder gegebenenfalls aufgrund der österreichischen Rechtsvorschriften Leistungsansprüche geltend machen kann.
  6. Ziffer 6
    Der zuständige Träger kann der betreffenden Person für die Dauer des Leistungsfeststellungsverfahrens einen Vorschuß gewähren. Die Gewährung dieses Vorschusses ist, sofern der Anspruch dem Grunde nach feststeht, insbesondere von der Bedürftigkeit der betreffenden Person abhängig.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10008531

Dokumentnummer

NOR12100429

Alte Dokumentnummer

N6198319443J