Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 01.07.1983 — BGBl. Nr. 305/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.07.1983 BGBl. Nr. 305/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1983,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.07.1983BGBl. Nr. 305/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 20

  1. Absatz eins,Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des Artikels 16 ein Anspruch auf Leistung, so hat der Träger dieses Vertragsstaates die allein aufgrund der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende Leistung zu gewähren, solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates nicht besteht.
  2. Absatz 2,Eine nach Absatz 1 festgestellte Leistung ist nach Artikel 17 neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginns der Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10008531

Dokumentnummer

NOR12100430

Alte Dokumentnummer

N6198319444J