Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.07.1983 — BGBl. Nr. 306/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.07.1983 BGBl. Nr. 306/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1983,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.07.1983BGBl. Nr. 306/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 14

Familienstandsbescheinigungen

  1. Absatz eins,Für die Erlangung der Familienbeihilfen haben in Österreich die Finanzämter und in Spanien die Nationale Anstalt für Soziale Sicherheit Bescheinigungen auszustellen, aus denen die persönlichen Daten des Dienstnehmers und seiner Kinder, für die Familienbeihilfen beansprucht werden, hervorgehen. Diese Bescheinigungen haben auch den Ort des ständigen Aufenthaltes der Kinder, ihren Familienstand und ein allfälliges eigenes Einkommen der Kinder zu beinhalten.
  2. Absatz 2,Diese Bescheinigungen haben eine Gültigkeit von einem Jahr ab ihrer Ausstellung.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10008532

Dokumentnummer

NOR12100405

Alte Dokumentnummer

N6198319419J