Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1983Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 14
Familienstandsbescheinigungen
(1)Absatz eins,Für die Erlangung der Familienbeihilfen haben in Österreich die Finanzämter und in Spanien die Nationale Anstalt für Soziale Sicherheit Bescheinigungen auszustellen, aus denen die persönlichen Daten des Dienstnehmers und seiner Kinder, für die Familienbeihilfen beansprucht werden, hervorgehen. Diese Bescheinigungen haben auch den Ort des ständigen Aufenthaltes der Kinder, ihren Familienstand und ein allfälliges eigenes Einkommen der Kinder zu beinhalten.
(2)Absatz 2,Diese Bescheinigungen haben eine Gültigkeit von einem Jahr ab ihrer Ausstellung.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Dokumentnummer
NOR12100405
Alte Dokumentnummer
N6198319419J