Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1983Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 15
Bescheinigung über gewährte Familienbeihilfen
Der zuständige Träger jedes Vertragsstaates stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die von ihm gewährten Familienbeihilfen aus, sofern die Bescheinigung erforderlich ist, um in dem anderen Vertragsstaat einen Anspruch auf Familienbeihilfen geltend zu machen. Diese Bescheinigung hat zu enthalten:
die Vor- und Zunamen der Kinder, für welche Familienbeihilfen gewährt wurden,
den Zeitraum, für welchen Familienbeihilfen gewährt werden, und
den Betrag der gewährten Familienbeihilfen.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Dokumentnummer
NOR12100406
Alte Dokumentnummer
N6198319420J