Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 01.07.1983 — BGBl. Nr. 306/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.07.1983 BGBl. Nr. 306/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1983,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1983BGBl. Nr. 306/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 15

Bescheinigung über gewährte Familienbeihilfen

Der zuständige Träger jedes Vertragsstaates stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die von ihm gewährten Familienbeihilfen aus, sofern die Bescheinigung erforderlich ist, um in dem anderen Vertragsstaat einen Anspruch auf Familienbeihilfen geltend zu machen. Diese Bescheinigung hat zu enthalten:

  1. Litera a
    die Vor- und Zunamen der Kinder, für welche Familienbeihilfen gewährt wurden,
  2. Litera b
    den Zeitraum, für welchen Familienbeihilfen gewährt werden, und
  3. Litera c
    den Betrag der gewährten Familienbeihilfen.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10008532

Dokumentnummer

NOR12100406

Alte Dokumentnummer

N6198319420J