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Art. 5

Fassungen
ab 01.07.1983 — BGBl. Nr. 306/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.07.1983 BGBl. Nr. 306/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1983,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1983BGBl. Nr. 306/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 5

Gewährung von Sachleistungen bei vorübergehendem Aufenthalt

  1. Absatz eins,Für die Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 des Abkommens ist im Fall eines vorübergehenden Aufenthaltes dem nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen.
  2. Absatz 2,Der Träger des Aufenthaltsortes hat die Krankenkontrolle so durchzuführen, als handle es sich um einen eigenen Versicherten, und hat den zuständigen Träger vom Ergebnis der Kontrolle zu unterrichten.
  3. Absatz 3,Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat der nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommende Träger dem zuständigen Träger unverzüglich den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes sowie den Tag der Entlassung anzuzeigen.
  4. Absatz 4,Für die Anwendung des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens ist eine Liste der Körperersatzstücke, größeren Hilfsmittel und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung dieser Vereinbarung angeschlossen. Sind solche Leistungen wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der im Artikel 14 genannte Träger dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10008532

Dokumentnummer

NOR12100396

Alte Dokumentnummer

N6198319410J