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Art. 6

Fassungen
ab 01.07.1983 — BGBl. Nr. 306/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.07.1983 BGBl. Nr. 306/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1983,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1983BGBl. Nr. 306/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 6

Gewährung von Sachleistungen bei dauerndem Aufenthalt

  1. Absatz eins,Für die Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 des Abkommens haben im Fall eines dauernden Aufenthaltes die betroffenen Personen sich bei dem nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommenden Träger eintragen zu lassen. Zum Nachweis des Anspruchs ist eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen, die solange gilt, bis der Träger des Aufenthaltsortes eine Mitteilung des zuständigen Trägers über ihren Widerruf erhalten hat. Der Träger des Aufenthaltsortes hat den zuständigen Träger über jede Eintragung zu benachrichtigen.
  2. Absatz 2,Absatz 1 ist auf die nach Artikel 13 Absatz 1 zweiter Satz und Absatz 2 des Abkommens betroffenen Personen sowie gegebenenfalls auf deren Familienangehörige entsprechend anzuwenden.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatzes 1 ist Artikel 5 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10008532

Dokumentnummer

NOR12100397

Alte Dokumentnummer

N6198319411J