Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1983Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Kapitel 2
Leistungen bei Alter, Invalidität und an Hinterbliebene
Artikel 7
Bearbeitung der Leistungsanträge
(1)Absatz eins,Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III Kapitel 2 in Verbindung mitDie zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt römisch drei Kapitel 2 in Verbindung mit
Artikel 38 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für einen Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Die Bestätigung der in den Formblättern eingetragenen Personalangaben ersetzt die übermittlung von Originaldokumenten.
(4)Absatz 4,Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Dokumentnummer
NOR12100398
Alte Dokumentnummer
N6198319412J