Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1983Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 26
(1)Absatz eins,Grenzgänger erhalten Arbeitslosengeld in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei der Beurteilung, ob die Anwartschaft erfüllt ist und bei der Festsetzung der Bezugsdauer, werden Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung im anderen Vertragsstaat berücksichtigt.
(2)Absatz 2,Grenzgänger, die jedoch im Beschäftigungsland unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit innerhalb der letzten drei Jahre mindestens 18 Monate beschäftigt waren, erhalten Arbeitslosengeld in diesem Vertragsstaat. Artikel 25 Absatz 3 findet Anwendung.
(3)Absatz 3,Unter einem „Grenzgänger“ im Sinn dieses Artikels ist ein Arbeitnehmer zu verstehen, der im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt ist und im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt und dorthin in der Regel jeden Tag oder mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Dokumentnummer
NOR12100350
Alte Dokumentnummer
N6198319364J