Rechtstracker.at

Art. 26

Fassungen
ab 01.07.1983 — BGBl. Nr. 307/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute01.07.1983 BGBl. Nr. 307/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1983,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

01.07.1983BGBl. Nr. 307/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 26

  1. Absatz eins,Grenzgänger erhalten Arbeitslosengeld in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei der Beurteilung, ob die Anwartschaft erfüllt ist und bei der Festsetzung der Bezugsdauer, werden Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung im anderen Vertragsstaat berücksichtigt.
  2. Absatz 2,Grenzgänger, die jedoch im Beschäftigungsland unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit innerhalb der letzten drei Jahre mindestens 18 Monate beschäftigt waren, erhalten Arbeitslosengeld in diesem Vertragsstaat. Artikel 25 Absatz 3 findet Anwendung.
  3. Absatz 3,Unter einem „Grenzgänger“ im Sinn dieses Artikels ist ein Arbeitnehmer zu verstehen, der im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt ist und im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt und dorthin in der Regel jeden Tag oder mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10008533

Dokumentnummer

NOR12100350

Alte Dokumentnummer

N6198319364J