Rechtstracker.at

Art. 27

Fassungen
ab 01.07.1983 — BGBl. Nr. 307/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute01.07.1983 BGBl. Nr. 307/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1983,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

01.07.1983BGBl. Nr. 307/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 5
Familienbeihilfen

Artikel 27

  1. Absatz eins,Eine Person, die in einem Vertragsstaat als Dienstnehmer erwerbstätig ist, hat nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch auf Familienbeihilfen auch für die Kinder, die sich ständig in dem anderen Vertragsstaat aufhalten.
  2. Absatz 2,Für den Anspruch auf Familienbeihilfen sind die Dienstnehmer so zu behandeln, als hätten sie ihren Wohnsitz ausschließlich in dem Vertragsstaat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.
  3. Absatz 3,Finden auf einen Dienstnehmer, der im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt ist, nach Artikel 8 oder 10 die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anwendung, so sind die Kinder, die sich im ersten Vertragsstaat aufhalten, so zu behandeln, als hielten sie sich in dem Vertragsstaat auf, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10008533

Dokumentnummer

NOR12100351

Alte Dokumentnummer

N6198319365J