Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1983Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Kapitel 5
Familienbeihilfen
Artikel 27
(1)Absatz eins,Eine Person, die in einem Vertragsstaat als Dienstnehmer erwerbstätig ist, hat nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch auf Familienbeihilfen auch für die Kinder, die sich ständig in dem anderen Vertragsstaat aufhalten.
(2)Absatz 2,Für den Anspruch auf Familienbeihilfen sind die Dienstnehmer so zu behandeln, als hätten sie ihren Wohnsitz ausschließlich in dem Vertragsstaat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.
(3)Absatz 3,Finden auf einen Dienstnehmer, der im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt ist, nach Artikel 8 oder 10 die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anwendung, so sind die Kinder, die sich im ersten Vertragsstaat aufhalten, so zu behandeln, als hielten sie sich in dem Vertragsstaat auf, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Dokumentnummer
NOR12100351
Alte Dokumentnummer
N6198319365J