Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1983Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 28
Die Familienbeihilfe, die für Kinder gewährt wird, die sich ständig im anderen Vertragsstaat aufhalten, ist in voller Höhe des Betrages zu gewähren, wie er für die Kinder vorgesehen ist, die sich ständig in dem Vertragsstaat aufhalten, nach dessen Rechtsvorschriften die Familienbeihilfen gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Dokumentnummer
NOR12100352
Alte Dokumentnummer
N6198319366J