Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1983Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 36Artikel 36
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 36
(1)Absatz eins,Haben Träger eines Vertragsstaates an Berechtigte, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates befinden, nach diesem Abkommen Zahlungen vorzunehmen, so sind diese mit befreiender Wirkung in der Währung des ersten Vertragsstaates zu leisten; haben sie Zahlungen an Träger vorzunehmen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates befinden, so sind diese in der Währung dieses Vertragsstaates zu leisten.
(2)Absatz 2,Die überweisungen der zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Beträge sind nach den Zahlungsvereinbarungen der beiden Vertragsstaaten vorzunehmen, die im Zeitpunkt der überweisung gelten.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Dokumentnummer
NOR12100360
Alte Dokumentnummer
N6198319374J