Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1983Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 37
(1)Absatz eins,Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren öffentlichen Urkunden der Träger und Behörden eines Vertragsstaates im Bereich der im Artikel 2 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.
(2)Absatz 2,Für die Versagung der Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen sind, soweit anwendbar, die Bestimmungen des Artikels 7 des Abkommens vom 16. November 1971 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten sinngemäß anzuwenden. Die Anerkennung der anderen im Absatz 1 genannten Urkunden jedoch darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates widerspricht, in dem die Urkunde anerkannt werden soll.
(3)Absatz 3,Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften, die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen sein.
(4)Absatz 4,Forderungen von Trägern im Gebiet eines Vertragsstaates aus Beitragsrückständen haben bei der Zwangsvollstreckung sowie im Konkurs- und Ausgleichsverfahren im Gebiet des anderen Vertragsstaates die gleichen Vorrechte wie entsprechende Forderungen im Gebiet dieses Vertragsstaates.
Schlagworte
Zivilsache, Konkursverfahren
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Dokumentnummer
NOR12100361
Alte Dokumentnummer
N6198319375J