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Art. 37

Fassungen
ab 01.07.1983 — BGBl. Nr. 307/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 37 heute01.07.1983 BGBl. Nr. 307/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1983,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

01.07.1983BGBl. Nr. 307/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 37

  1. Absatz eins,Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren öffentlichen Urkunden der Träger und Behörden eines Vertragsstaates im Bereich der im Artikel 2 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.
  2. Absatz 2,Für die Versagung der Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen sind, soweit anwendbar, die Bestimmungen des Artikels 7 des Abkommens vom 16. November 1971 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten sinngemäß anzuwenden. Die Anerkennung der anderen im Absatz 1 genannten Urkunden jedoch darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates widerspricht, in dem die Urkunde anerkannt werden soll.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften, die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen sein.
  4. Absatz 4,Forderungen von Trägern im Gebiet eines Vertragsstaates aus Beitragsrückständen haben bei der Zwangsvollstreckung sowie im Konkurs- und Ausgleichsverfahren im Gebiet des anderen Vertragsstaates die gleichen Vorrechte wie entsprechende Forderungen im Gebiet dieses Vertragsstaates.

Schlagworte

Zivilsache, Konkursverfahren

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10008533

Dokumentnummer

NOR12100361

Alte Dokumentnummer

N6198319375J