Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1983Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 42Artikel 42
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 42
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Rom auszutauschen.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
(3)Absatz 3,Artikel 41 dieses Abkommens tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1967 in Kraft.
(4)Absatz 4,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf dem dilpomatischen Weg kündigen.
(5)Absatz 5,Im Fall der Kündigung gilt dieses Abkommen für erworbene Ansprüche weiter, und zwar ohne Rücksicht auf einschränkende Bestimmungen, welche die in Betracht kommenden Systeme für den Aufenthalt eines Versicherten im Ausland vorsehen.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Dokumentnummer
NOR12100366
Alte Dokumentnummer
N6198319380J