Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1983Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 43Artikel 43
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 43
(1)Absatz eins,Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt der Vertrag zwischen Österreich und Italien über Sozialversicherung vom 30. Dezember 1950 in der Fassung des Zusatzprotokolls hiezu vom gleichen Tag und des Zweiten Zusatzprotokolls vom 29. Mai 1952 außer Kraft.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen berührt unbeschadet des Absatzes 1 sowie des Artikels 40 Buchstabe d/bb nicht die vor seinem Inkrafttreten erworbenen Ansprüche.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 21. Jänner 1981 in zwei Urschriften in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Dokumentnummer
NOR12100367
Alte Dokumentnummer
N6198319381J