Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
VerwendungsbezeichnungsV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1983Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 2.Paragraph 2,
Der Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten, die Sektionsleiter, der Chef des Protokolls, der Direktor der Diplomatischen Akademie und - sofern die in der Folge Genannten Beamte der Dienstklasse VIII sind - der Leiter des Kabinetts des Bundesministers, der Abteilung I.2 sowie der Leiter des Generalinspektorats (Innere Revision) haben die Verwendungsbezeichnung “Botschafter” zu führen. Der Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten, die Sektionsleiter, der Chef des Protokolls, der Direktor der Diplomatischen Akademie und - sofern die in der Folge Genannten Beamte der Dienstklasse römisch acht sind - der Leiter des Kabinetts des Bundesministers, der Abteilung römisch eins.2 sowie der Leiter des Generalinspektorats (Innere Revision) haben die Verwendungsbezeichnung “Botschafter” zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025
Dokumentnummer
NOR12100031
Alte Dokumentnummer
N61983116440