Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
VerwendungsbezeichnungsV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1990Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
07.03.1987
Außerkrafttretensdatum
30.04.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1990
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 2. Der Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten, die Sektionsleiter und - sofern die in der Folge Genannten zumindest Beamte der Dkl. VIII sind - der Chef des Protokolls, der Direktor der Diplomatischen Akademie, die Leiter des Kabinetts des Bundesministers, des Völkerrechtsbüros, des Generalinspektorates, die Ständigen Vertreter bei den in Österreich ansässigen internationalen Organisationen und der Sonderberater des Bundespräsidenten in internationalen Angelegenheiten haben die Verwendungsbezeichnung „Botschafter'' zu führen. Der Exekutivsekretär und der stellvertretende Exekutivsekretär des Wiener Treffens der Teilnehmerstaaten der KSZE haben während der Dauer des Treffens die Verwendungsbezeichnung „ao. und bev. Botschafter'' zu führen. Paragraph 2, Der Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten, die Sektionsleiter und - sofern die in der Folge Genannten zumindest Beamte der Dkl. römisch acht sind - der Chef des Protokolls, der Direktor der Diplomatischen Akademie, die Leiter des Kabinetts des Bundesministers, des Völkerrechtsbüros, des Generalinspektorates, die Ständigen Vertreter bei den in Österreich ansässigen internationalen Organisationen und der Sonderberater des Bundespräsidenten in internationalen Angelegenheiten haben die Verwendungsbezeichnung „Botschafter'' zu führen. Der Exekutivsekretär und der stellvertretende Exekutivsekretär des Wiener Treffens der Teilnehmerstaaten der KSZE haben während der Dauer des Treffens die Verwendungsbezeichnung „ao. und bev. Botschafter'' zu führen.
Dokumentnummer
NOR12102919
Alte Dokumentnummer
N61987189940