Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tropentauglichkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1983Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
§ 8.Paragraph 8,
Für Bedienstete, die sich bereits einer Untersuchung auf Tropentauglichkeit unterzogen haben, gilt diese Untersuchung als Tropentauglichkeitsuntersuchung nach § 3, wenn diese Untersuchung auf Tropentauglichkeit den Kriterien des § 3 Abs. 2 bis 5 entspricht. In diesem Falle ist § 7 nicht anzuwenden. Für Bedienstete, die sich bereits einer Untersuchung auf Tropentauglichkeit unterzogen haben, gilt diese Untersuchung als Tropentauglichkeitsuntersuchung nach Paragraph 3,, wenn diese Untersuchung auf Tropentauglichkeit den Kriterien des Paragraph 3, Absatz 2 bis 5 entspricht. In diesem Falle ist Paragraph 7, nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Dokumentnummer
NOR12100113
alte Dokumentnummer
N61983117280