Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tropentauglichkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1983Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
§ 9.Paragraph 9,
Bedienstete, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung noch keiner Untersuchung auf Tropentauglichkeit unterzogen haben, und die in einer Dienststelle des Bundes in einem Tropenland Dienst versehen, sind anläßlich des nächsten Heimaturlaubes von der Dienstbehörde (vom Dienstgeber) aufzufordern, sich einer Tropentauglichkeitsuntersuchung nach § 3 zu unterziehen. Bedienstete, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung noch keiner Untersuchung auf Tropentauglichkeit unterzogen haben, und die in einer Dienststelle des Bundes in einem Tropenland Dienst versehen, sind anläßlich des nächsten Heimaturlaubes von der Dienstbehörde (vom Dienstgeber) aufzufordern, sich einer Tropentauglichkeitsuntersuchung nach Paragraph 3, zu unterziehen.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Dokumentnummer
NOR12100114
alte Dokumentnummer
N61983117290