Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖBB-Ausschreibungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Inkrafttretensdatum
01.01.1990
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997
Text
§ 15. Für die Aufnahme in den Dienst der Österreichischen Bundesbahnen sind die jeweils besser geeigneten Bewerber vor den anderen Bewerbern heranzuziehen. Weisen mehrere Bewerber denselben Eignungsgrad auf, so ist bei der Auswahl auf den Tag des Einlangens des Bewerbungsschreibens bei der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle und auf das Ausmaß sozialer Bedürftigkeit Bedacht zu nehmen. § 7 ist sinngemäß anzuwenden. Paragraph 15, Für die Aufnahme in den Dienst der Österreichischen Bundesbahnen sind die jeweils besser geeigneten Bewerber vor den anderen Bewerbern heranzuziehen. Weisen mehrere Bewerber denselben Eignungsgrad auf, so ist bei der Auswahl auf den Tag des Einlangens des Bewerbungsschreibens bei der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle und auf das Ausmaß sozialer Bedürftigkeit Bedacht zu nehmen. Paragraph 7, ist sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12104035
Alte Dokumentnummer
N6198910626H