Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
23.07.1983 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 385/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 523.07.198330.06.1997 BGBl. Nr. 385/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖBB-Ausschreibungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

23.07.1983BGBl. Nr. 385/1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997

Index

64/04 ÖBB

Text

Paragraph 5, (1) Die Kommission hat aus vier Mitgliedern zu bestehen. Zwei Mitglieder sind vom ausschreibenden Organ, zwei vom Zentralausschuß der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen zu bestellen.

  1. Absatz 2,Bestellt der Zentralausschuß innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch das ausschreibende Organ keine oder zu wenige Mitglieder für die Kommission, so hat das ausschreibende Organ die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.
  2. Absatz 3,Bedienstete, die vom Dienst suspendiert wurden, und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde oder die eine nicht getilgte Disziplinarstrafe aufweisen, dürfen nicht in die Kommission entsendet werden.

Gesetzesnummer

10008538

Dokumentnummer

NOR12100307

Alte Dokumentnummer

N6198314047S