Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖBB-Ausschreibungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5. (1) Die Kommission hat aus vier Mitgliedern zu bestehen. Zwei Mitglieder sind vom ausschreibenden Organ, zwei vom Zentralausschuß der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen zu bestellen.Paragraph 5, (1) Die Kommission hat aus vier Mitgliedern zu bestehen. Zwei Mitglieder sind vom ausschreibenden Organ, zwei vom Zentralausschuß der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen zu bestellen.
(2)Absatz 2,Bestellt der Zentralausschuß innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch das ausschreibende Organ keine oder zu wenige Mitglieder für die Kommission, so hat das ausschreibende Organ die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.
(3)Absatz 3,Bedienstete, die vom Dienst suspendiert wurden, und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde oder die eine nicht getilgte Disziplinarstrafe aufweisen, dürfen nicht in die Kommission entsendet werden.
Dokumentnummer
NOR12100307
Alte Dokumentnummer
N6198314047S