Kurztitel
Planstellenbesetzungs-Verordnung 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 138/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 541/1995Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1995,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 10. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Abs. 2 oder 3 anzuwenden ist, für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung als erteilt für eine Paragraph 10, (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Absatz 2, oder 3 anzuwenden ist, für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung als erteilt für eine
Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 1 der Dienstzulagengruppe 3b, wenn der Beamte die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 1.1 BDG 1979 erfüllt und als Referent A in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung verwendet wird,Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 1 der Dienstzulagengruppe 3b, wenn der Beamte die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt eins, BDG 1979 erfüllt und als Referent A in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung verwendet wird,
Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2 der Dienstzulagengruppe 1, wenn der Beamte die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 31.1 BDG 1979 erfüllt oder gemäß § 229 Abs. 4 BDG 1979 ernannt wird,Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2 der Dienstzulagengruppe 1, wenn der Beamte die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Ziffer 31 Punkt eins, BDG 1979 erfüllt oder gemäß Paragraph 229, Absatz 4, BDG 1979 ernannt wird,
Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2, wenn die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstzulagengruppen 1b, 2, 2b, 3 oder 3b erfolgt,
Überstellung in die Verwendungsgruppen PT 3, PT 4 und PT 5 (alle Dienstzulagengruppen),
Überstellung in die Verwendungsgruppen PT 6,
Überstellung in die Verwendungsgruppen PT 7 und PT 8 (alle Dienstzulagengruppen) nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Z 10.5,Überstellung in die Verwendungsgruppen PT 7 und PT 8 (alle Dienstzulagengruppen) nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10 Punkt 5,,
Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 9 nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Z 10.6,Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 9 nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10 Punkt 6,,
Ernennungen innerhalb einer Verwendungsgruppe
7.1. in der Verwendungsgruppe PT 2, sofern die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstzulagengruppen 1b, 2, 2b oder 3 erfolgt,
7.2. in den Verwendungsgruppen PT 3 bis PT 5 sowie PT 7 und PT 8.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat. (2) Die Zustimmung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 8 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.
(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 10 gilt nicht als erteilt, wenn (3) Die Zustimmung gemäß Absatz eins, Ziffer 10, gilt nicht als erteilt, wenn
das Dienstverhältnis noch ein provisorisches ist,
der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat oder
die Ernennung im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.
(4) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß. (4) Für die Zustimmung nach Absatz eins, Ziffer eins, gilt Paragraph eins, Absatz 2, sinngemäß.