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§ 10 PSB-VO 1984

Fassungen
09.07.1993 bis 11.08.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1009.07.199311.08.1995 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 541/1995
§ 1012.02.199308.07.1993 § → § BGBl. Nr. 85/1993
§ 1031.03.198411.02.1993 BGBl. Nr. 138/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Planstellenbesetzungs-Verordnung 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

09.07.1993

Außerkrafttretensdatum

11.08.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 541/1995

Abkürzung

PSB-VO 1984

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 10, (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Absatz 2, oder 3 anzuwenden ist, für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung als erteilt für eine

  1. Ziffer eins
    Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 1 der Dienstzulagengruppe 3b, wenn der Beamte die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt eins, BDG 1979 erfüllt und als Referent A in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung verwendet wird,
  2. Ziffer eins a
    Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2 der Dienstzulagengruppe 1, wenn der Beamte die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Ziffer 31 Punkt eins, BDG 1979 erfüllt oder gemäß Paragraph 229, Absatz 4, BDG 1979 ernannt wird,
  3. Ziffer 2
    Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2, wenn die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstzulagengruppen 1b, 2, 2b, 3 oder 3b erfolgt,
  4. Ziffer 3
    Überstellung in die Verwendungsgruppen PT 3, PT 4 und PT 5 (alle Dienstzulagengruppen),
  5. Ziffer 4
    Überstellung in die Verwendungsgruppen PT 6,
  6. Ziffer 5
    Überstellung in die Verwendungsgruppen PT 7 und PT 8 (alle Dienstzulagengruppen) nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10 Punkt 5,,
  7. Ziffer 6
    Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 9 nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10 Punkt 6,,
  8. Ziffer 7
    Ernennungen innerhalb einer Verwendungsgruppe

7.1. in der Verwendungsgruppe PT 2, sofern die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstzulagengruppen 1b, 2, 2b oder 3 erfolgt,

7.2. in den Verwendungsgruppen PT 3 bis PT 5 sowie PT 7 und PT 8.

(2) Die Zustimmung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 8 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.

(3) Die Zustimmung gemäß Absatz eins, Ziffer 10, gilt nicht als erteilt, wenn

  1. Ziffer eins
    das Dienstverhältnis noch ein provisorisches ist,
  2. Ziffer 2
    der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat oder
  3. Ziffer 3
    die Ernennung im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.

(4) Für die Zustimmung nach Absatz eins, Ziffer eins, gilt Paragraph eins, Absatz 2, sinngemäß.

Schlagworte

Postverwaltung

Gesetzesnummer

10008551

Dokumentnummer

NOR12107357

Alte Dokumentnummer

N6199328694J