Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Planstellenbesetzungs-Verordnung 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 138/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 541/1995Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 12. (1) Die Zustimmung zur Ernennung eines Beamten auf eine Planstelle eines anderen Planstellenbereiches gilt als erteilt, wenn damit eine Änderung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nicht verbunden ist. Paragraph 12, (1) Die Zustimmung zur Ernennung eines Beamten auf eine Planstelle eines anderen Planstellenbereiches gilt als erteilt, wenn damit eine Änderung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nicht verbunden ist.
(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn es sich um eine Planstelle der Personalreserve handelt oder die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklassen VII, VIII oder IX erfolgen soll. (2) Die Zustimmung nach Absatz eins, gilt nicht als erteilt, wenn es sich um eine Planstelle der Personalreserve handelt oder die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklassen römisch sieben, römisch acht oder römisch neun erfolgen soll.
(3) Abs. 1 gilt sinngemäß für Vertragsbedienstete. (3) Absatz eins, gilt sinngemäß für Vertragsbedienstete.
Dokumentnummer
NOR12100931
Alte Dokumentnummer
N61984118600