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§ 2 PSB-VO 1984

Fassungen
07.02.1992 bis 11.08.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 207.02.199211.08.1995 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 541/1995
§ 231.03.198406.02.1992 BGBl. Nr. 138/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Planstellenbesetzungs-Verordnung 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

07.02.1992

Außerkrafttretensdatum

11.08.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 541/1995

Abkürzung

PSB-VO 1984

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 2, (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Absatz 2, oder 3 anzuwenden ist, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung als erteilt für eine

  1. Ziffer eins
    Überstellung in die Verwendungsgruppen A, B oder D,
  2. Ziffer 2
    Beförderung, wenn die in der Anlage 2 angegebenen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Die Zustimmung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.

(3) Die Zustimmung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gilt nicht als erteilt, wenn

  1. Ziffer eins
    die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll,
  2. Ziffer 2
    dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses nachgesehen wurde,
  3. Ziffer 3
    das Dienstverhältnis noch ein provisorisches ist,
  4. Ziffer 4
    der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat oder
  5. Ziffer 5
    die Ernennung im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.

(4) Für die Zustimmung nach Absatz eins, Ziffer eins, gilt Paragraph eins, Absatz 2, sinngemäß.

Schlagworte

Altersgrenze, Höchstalter, Beförderungstermin, Nachsicht, Leistungsfeststellung

Gesetzesnummer

10008551

Dokumentnummer

NOR12106029

Alte Dokumentnummer

N6199210510Y