Kurztitel
Planstellenbesetzungs-Verordnung 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 138/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 541/1995Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1995,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 1. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen im Sinne des § 6 Abs. 1 BDG 1979 und des § 1 RDG, BGBl. Nr. 305/1961, gilt bei Erfüllung der im Abs. 2 angeführten Bedingungen, sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, als erteilt für: Paragraph eins, (1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, BDG 1979 und des Paragraph eins, RDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, gilt bei Erfüllung der im Absatz 2, angeführten Bedingungen, sofern nicht Absatz 3, anzuwenden ist, als erteilt für:
Planstellen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen A, B und E,
Planstellen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe C, wenn der Bundeskanzler einer Überstellung des betreffenden Bediensteten in die Entlohnungsgruppe c zugestimmt hat und eine Änderung der auf diesem Arbeitsplatz zu besorgenden Aufgaben nicht eingetreten ist,
Planstellen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe D, wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat, wobei die Zeit des Präsenzdienstes und des Zivildienstes in die Zeit des Dienstverhältnisses zum Bund einzurechnen ist, oder die für die Definitivstellung in seiner Verwendung erforderliche Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
Planstellen für Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppe P 1, wenn der Bundeskanzler einer Überstellung des betreffenden Bediensteten in die Entlohnungsgruppe p 1 zugestimmt hat und eine Änderung der auf diesem Arbeitsplatz zu besorgenden Aufgaben nicht eingetreten ist,
Planstellen für Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppe P 2, wenn der aufzunehmende Bedienstete die für diese Verwendungsgruppe in Anlage 1 Z 7.1 lit. a oder c BDG 1979 vorgesehenen Ernennungserfordernisse erfüllt, sowie der Verwendungsgruppen P 3 bis P 5,Planstellen für Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppe P 2, wenn der aufzunehmende Bedienstete die für diese Verwendungsgruppe in Anlage 1 Ziffer 7 Punkt eins, Litera a, oder c BDG 1979 vorgesehenen Ernennungserfordernisse erfüllt, sowie der Verwendungsgruppen P 3 bis P 5,
Planstellen für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3,
Planstellen für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppen H 1 und
H 2 und für zeitverpflichtete Soldaten der Verwendungsgruppe
H 4,
Planstellen für Richteramtsanwärter,
Planstellen für Universitäts(Hochschul)assistenten,
Planstellen für Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2,
Planstellen für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der 10.1. Verwendungsgruppe PT 1 der Dienstzulagengruppe 3b, wenn
der Bedienstete die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 1.1 BDG 1979 erfüllt und als Referent A in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung verwendet wird,der Bedienstete die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt eins, BDG 1979 erfüllt und als Referent A in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung verwendet wird,
10.1a. Verwendungsgruppe PT 2 der Dienstzulagengruppe 1, wenn
der Bedienstete die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 31.1 BDG 1979 erfüllt oder gemäß § 229 Abs. 4 BDG 1979 ernannt wird,der Bedienstete die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Ziffer 31 Punkt eins, BDG 1979 erfüllt oder gemäß Paragraph 229, Absatz 4, BDG 1979 ernannt wird,
10.2. Verwendungsgruppe PT 2, wenn die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstzulagengruppen 1b, 2, 2b, 3 oder 3b erfolgt,
10.3. Verwendungsgruppen PT 3, PT 4 und PT 5 (alle Dienstzulagengruppen),
10.4. Verwendungsgruppe PT 6,
10.5. Verwendungsgruppen PT 7 und PT 8 (alle Dienstzulagengruppen), wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat, wobei die Zeit des Präsenzdienstes und des Zivildienstes in die Zeit des Dienstverhältnisses zum Bund einzurechnen ist, ausgenommen die Ernennungen von Personen, die nur das Ernennungserfordernis gemäß Anlage 1 Z 37.3 lit. c BDG 1979 erfüllen,10.5. Verwendungsgruppen PT 7 und PT 8 (alle Dienstzulagengruppen), wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat, wobei die Zeit des Präsenzdienstes und des Zivildienstes in die Zeit des Dienstverhältnisses zum Bund einzurechnen ist, ausgenommen die Ernennungen von Personen, die nur das Ernennungserfordernis gemäß Anlage 1 Ziffer 37 Punkt 3, Litera c, BDG 1979 erfüllen,
10.6. Verwendungsgruppe PT 9, wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat, wobei die Zeit des Präsenzdienstes und des Zivildienstes in die Zeit des Dienstverhältnisses zum Bund einzurechnen ist,
11. Planstellen für Beamte des Krankenpflegedienstes der 11.1. Verwendungsgruppen K 1 bis einschließlich K 5,
11.2. Verwendungsgruppe K 6, wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat, wobei die Zeit des Präsenzdienstes und des Zivildienstes in die Zeit des Dienstverhältnisses zum Bund einzurechnen ist.
(2) Voraussetzung für die Zustimmung nach Abs. 1 für Planstellen, für die als besonderes Ernennungserfordernis eine abgeschlossene Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Beendigung eines Universitäts(Hochschul)studiums in einer für die vorgesehene Verwendung in erster Linie in Betracht kommenden facheinschlägigen Studienrichtung. (2) Voraussetzung für die Zustimmung nach Absatz eins, für Planstellen, für die als besonderes Ernennungserfordernis eine abgeschlossene Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Beendigung eines Universitäts(Hochschul)studiums in einer für die vorgesehene Verwendung in erster Linie in Betracht kommenden facheinschlägigen Studienrichtung.
(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht als erteilt, (3) Die Zustimmung gemäß Absatz eins, gilt nicht als erteilt,
wenn der Aufzunehmende das 45. Lebensjahr überschritten hat,
wenn der Aufzunehmende auf eine Planstelle ernannt werden soll, die im Stellenplan nur für den vorübergehenden Bedarf vorgesehen ist,
für Ernennungen, die mit einer Maßnahme gemäß § 28 Abs. 2 letzter Satz oder Abs. 4 letzter Satz, § 39 Abs. 5 letzter Satz, § 55 Abs. 2 zweiter Satz, § 65 Abs. 2 letzter Satz oder § 82a Abs. 4 letzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, verbunden sind,für Ernennungen, die mit einer Maßnahme gemäß Paragraph 28, Absatz 2, letzter Satz oder Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 39, Absatz 5, letzter Satz, Paragraph 55, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 65, Absatz 2, letzter Satz oder Paragraph 82 a, Absatz 4, letzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, verbunden sind,
wenn der Aufzunehmende bei einer Dienststelle verwendet werden soll, deren Ausgliederung aus dem Bereich der Bundesverwaltung oder deren Organisationsreform im Sinne der Anlage 1 vorgesehen ist.