Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 500/1993Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 500 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 103Artikel eins, Paragraph 103
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
§ 103.Paragraph 103,
Dienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur aus den im § 34 ausdrücklich angeführten Gründen nach Zustimmung des Gerichtes entlassen werden. Dienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur aus den im Paragraph 34, ausdrücklich angeführten Gründen nach Zustimmung des Gerichtes entlassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019
Dokumentnummer
NOR12107390
Alte Dokumentnummer
N6199329257J