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Art. 1 § 105d LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
08.08.2001 bis 22.06.2004 — BGBl. I Nr. 103/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 105d31.07.201331.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 138/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 105d23.06.200430.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 64/2004
Art. 1 § 105d08.08.200122.06.2004 § → § BGBl. I Nr. 103/2001
Art. 1 § 105d08.07.200007.08.2001 BGBl. I Nr. 40/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 105 d

Inkrafttretensdatum

08.08.2001BGBl. I Nr. 103/2001

Außerkrafttretensdatum

22.06.2004danach: BGBl. I Nr. 64/2004

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Karenz bei Verhinderung des Vaters

Paragraph 105 d, (1) Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz zu gewähren. Dasselbe gilt bei Verhinderung eines Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.

  1. Absatz 2,Paragraph 26 e, Absatz 3 und 4 ist anzuwenden. Paragraph 26 e, Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Ziffer 5, anstelle des Begriffs "Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter" der Begriff "Vater, Adoptiv- oder Pflegevater" tritt.
  2. Absatz 3,Besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 102 und 103 nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des Vaters mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung.

Schlagworte

Adoptivvater, Adoptivmutter, Kündigungsschutz

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40022370