Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 145Artikel eins, Paragraph 145
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
ORGANISATIONSRECHT
Organe der Dienstnehmerschaft
§ 145. (1) In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte (§ 154 Abs. 1) Dienstnehmer beschäftigt werden, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Dienstnehmerschaft Organe zu bilden. Bei der Berechnung dieser Zahl haben die gemäß § 158 Abs. 3 Z 1 vom passiven Wahlrecht zum Betriebsrat ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.Paragraph 145, (1) In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte (Paragraph 154, Absatz eins,) Dienstnehmer beschäftigt werden, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Dienstnehmerschaft Organe zu bilden. Bei der Berechnung dieser Zahl haben die gemäß Paragraph 158, Absatz 3, Ziffer eins, vom passiven Wahlrecht zum Betriebsrat ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.
(2)Absatz 2,Ausgenommen von Abs. 1 sind bäuerliche Betriebe, sofern sie weniger als fünf ständige Dienstnehmer ohne Einrechnung der familieneigenen Arbeitskräfte (§ 3 Abs. 2) beschäftigen.Ausgenommen von Absatz eins, sind bäuerliche Betriebe, sofern sie weniger als fünf ständige Dienstnehmer ohne Einrechnung der familieneigenen Arbeitskräfte (Paragraph 3, Absatz 2,) beschäftigen.
(3)Absatz 3,Als bäuerliche Betriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes haben jene zu gelten, in denen die Betriebsinhaber selbst sowie ihre im Familienverband lebenden Familienangehörigen im Betrieb mitarbeiten, mit den Dienstnehmern in der Regel in Hausgemeinschaft leben und bei der Führung des Betriebes ein leitender Angestellter nicht beschäftigt wird.
(4)Absatz 4,Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten (§ 146 Abs. 3) die Voraussetzungen des Abs. 1, so sind folgende Organe zu bilden:Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten (Paragraph 146, Absatz 3,) die Voraussetzungen des Absatz eins,, so sind folgende Organe zu bilden:
Die Betriebshauptversammlung;
die Gruppenversammlungen der Arbeiter und der Angestellten;
die Wahlvorstände für die Betriebsratswahl;
die Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten;
(5)Absatz 5,Erfüllt nur eine Gruppe die Voraussetzungen des Abs. 1, erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit oder beschließen die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates, so sind folgende Organe zu bilden:Erfüllt nur eine Gruppe die Voraussetzungen des Absatz eins,, erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit oder beschließen die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates, so sind folgende Organe zu bilden:
der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl;
(6)Absatz 6,Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe umfaßt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so sind folgende Organe zu bilden:
Der Wahlvorstand für die Zentralbetriebsratswahl;
die Betriebsräteversammlung;
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44) Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 44,)
Dokumentnummer
NOR12100658
Alte Dokumentnummer
N6198410883Y