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Art. 1 § 145 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
31.12.2009 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 135/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 14531.12.200931.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 135/2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 14527.06.200630.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 104/2006
Art. 1 § 14519.07.198426.06.2006 BGBl. Nr. 287/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 145

Inkrafttretensdatum

31.12.2009BGBl. I Nr. 135/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Text

ORGANISATIONSRECHT

Organe der Dienstnehmerschaft

Paragraph 145,

  1. Absatz eins,In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte (Paragraph 154, Absatz eins,) Dienstnehmer beschäftigt werden, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Dienstnehmerschaft Organe zu bilden. Bei der Berechnung dieser Zahl haben die gemäß Paragraph 158, Absatz 3, Ziffer eins, vom passiven Wahlrecht zum Betriebsrat ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.
  2. Absatz 2,Ausgenommen von Absatz eins, sind bäuerliche Betriebe, sofern sie weniger als fünf ständige Dienstnehmer ohne Einrechnung der Arbeitskräfte nach Paragraph 3, Absatz eins, beschäftigen.
  3. Absatz 3,Als bäuerliche Betriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes haben jene zu gelten, in denen die Betriebsinhaber selbst sowie ihre im Familienverband lebenden Familienangehörigen und eingetragene Partner im Betrieb mitarbeiten, mit den Dienstnehmern in der Regel in Hausgemeinschaft leben und bei der Führung des Betriebes ein leitender Angestellter nicht beschäftigt wird.
  4. Absatz 4,Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten (Paragraph 146, Absatz 3,) die Voraussetzungen des Absatz eins,, so sind folgende Organe zu bilden:
    1. Ziffer eins
      Die Betriebshauptversammlung;
    2. Ziffer 2
      die Gruppenversammlungen der Arbeiter und der Angestellten;
    3. Ziffer 3
      die Wahlvorstände für die Betriebsratswahl;
    4. Ziffer 4
      die Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten;
    5. Ziffer 5
      der Betriebsausschuß;
    6. Ziffer 6
      die Rechnungsprüfer.
  5. Absatz 5,Erfüllt nur eine Gruppe die Voraussetzungen des Absatz eins,, erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit oder beschließen die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates, so sind folgende Organe zu bilden:
    1. Ziffer eins
      Die Betriebsversammlung;
    2. Ziffer 2
      der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl;
    3. Ziffer 3
      der Betriebsrat;
    4. Ziffer 4
      die Rechnungsprüfer.
  6. Absatz 6,Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe umfaßt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so sind folgende Organe zu bilden:
    1. Ziffer eins
      Der Wahlvorstand für die Zentralbetriebsratswahl;
    2. Ziffer 2
      der Zentralbetriebsrat;
    3. Ziffer 3
      die Betriebsräteversammlung;
    4. Ziffer 4
      die Rechnungsprüfer.
  7. Absatz 7,In den Unternehmen im Sinne des Abschnitts 12a ist nach Maßgabe des Abschnitts 12a ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Dienstnehmer zu schaffen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

Im RIS seit

21.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2025

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40112825