Rechtstracker.at

Art. 1 § 154 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
13.07.1994 bis 29.11.2010 — BGBl. Nr. 514/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 15428.12.201131.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 133/2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 15415.12.201027.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 101/2010
Art. 1 § 15430.11.201014.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 93/2010
Art. 1 § 15413.07.199429.11.2010 § → § BGBl. Nr. 514/1994
Art. 1 § 15419.07.198412.07.1994 BGBl. Nr. 287/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 514/1994

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 154

Inkrafttretensdatum

13.07.1994BGBl. Nr. 514/1994

Außerkrafttretensdatum

29.11.2010danach: BGBl. I Nr. 93/2010

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Stimmberechtigung und Beschlußfassung

Paragraph 154,

  1. Absatz eins,In der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist jeder betriebs(gruppen)zugehörige Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft stimmberechtigt, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, am Tag der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist und nicht vom Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften ausgeschlossen ist.
  2. Absatz 2,Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Beschlüsse über die Enthebung des Betriebsrates (Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer 4,) oder eines Betriebsratsmitgliedes (Paragraph 147, Absatz 2,) bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates im Sinne des Paragraph 145, Absatz 5, bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der für die Wahl des jeweiligen Gruppenbetriebsrates aktiv Wahlberechtigten. Abstimmungen über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates im Sinne des Paragraph 145, Absatz 5 und über Enthebungen haben geheim zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Ist bei Beginn der Betriebsversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Dienstnehmer beschlußfähig. Diese Bestimmung gilt nicht in den Fällen der Paragraphen 145, Absatz 5 und 147 Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 und 8, Wurde eine Betriebsversammlung gemäß Paragraph 150, Absatz 2, Ziffer 2, von einer freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer einberufen, so kann die Wahl des Wahlvorstandes nur vorgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Dienstnehmer anwesend ist.

Schlagworte

Gruppenversammlung, Betriebshauptversammlung

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12109120

Alte Dokumentnummer

N6199438968J