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Art. 1 § 158 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
19.07.1984 bis 12.07.1994 — BGBl. Nr. 287/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 15815.12.201031.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 101/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 15830.11.201014.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 93/2010
Art. 1 § 15831.12.200929.11.2010 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
Art. 1 § 15818.03.200630.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 36/2006
Art. 1 § 15813.07.199417.03.2006 § → § BGBl. Nr. 514/1994
Art. 1 § 15819.07.198412.07.1994 BGBl. Nr. 287/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 158

Inkrafttretensdatum

19.07.1984BGBl. Nr. 287/1984

Außerkrafttretensdatum

12.07.1994danach: BGBl. Nr. 514/1994

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Passives Wahlrecht

Paragraph 158, (1) Wählbar sind alle Dienstnehmer, sofern sie am Tag der Ausschreibung der Wahl volljährig, seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind, und die Voraussetzungen für das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften erfüllen.

  1. Absatz 2,Bei getrennten Wahlen sind auch Angehörige der anderen Dienstnehmergruppe wählbar.
  2. Absatz 3,Abgesehen von den Personen, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, sind nicht wählbar:
    1. Ziffer eins
      Der Ehegatte des Betriebsinhabers und Personen, die mit dem Betriebsinhaber bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Wahl- oder Pflegekind, Wahl- oder Pflegeeltern sowie Mündel oder Vormund stehen;
    2. Ziffer 2
      in Betrieben einer juristischen Person: die Ehegatten von Mitgliedern des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, sowie Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans im ersten Grad verwandt oder verschwägert sind.
    Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1978,, Artikel römisch zwei, Ziffer 2,; Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1979,, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,)
  3. Absatz 4,Sind mindestens vier Betriebsratsmitglieder zu wählen, sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer wählbar. Mindestens drei Viertel der Betriebsratsmitglieder müssen Dienstnehmer des Betriebes sein. Ein Vorstandsmitglied oder Angestellter einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer kann gleichzeitig nur einem Betriebsrat angehören.
  4. Absatz 5,In neuerrichteten Betrieben und in Saisonbetrieben sind auch Dienstnehmer wählbar, die noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sind.
  5. Absatz 6,Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.

Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 44,)

Schlagworte

Wahlkind, Wahleltern

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100670

Alte Dokumentnummer

N6198410895Y