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Art. 1 § 167b LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
13.07.1994 bis 31.12.2019 — BGBl. Nr. 514/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 167b13.07.199431.12.2019 § → § BGBl. Nr. 514/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 167b05.12.198712.07.1994 BGBl. Nr. 577/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 167 b

Inkrafttretensdatum

13.07.1994BGBl. Nr. 514/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Text

Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches

Paragraph 167 b,

  1. Absatz eins,Werden Betriebsteile rechtlich verselbständigt, so bleibt der Betriebsrat für diese verselbständigten Teile bis zur Neuwahl eines Betriebsrates in diesen Teilen, längstens aber bis zum Ablauf von vier Monaten nach der organisatorischen Verselbständigung zur Vertretung der Interessen der Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 141, zuständig, sofern die Zuständigkeit nicht ohnehin wegen des Weiterbestehens einer organisatorischen Einheit (Paragraph 139,) im bisherigen Umfang fortdauert. Die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches gilt nicht, wenn in einem verselbständigten Betriebsteil ein Betriebsrat nicht zu errichten ist.
  2. Absatz 2,Der Beginn der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Die Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches kann über die Dauer von vier Monaten hinaus durch Betriebsvereinbarung bis zum Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (Paragraph 166, Absatz eins,) verlängert werden.
  3. Absatz 3,Führt die rechtliche Verselbständigung von Betriebsteilen zur dauernden Einstellung des Betriebes oder zum Ausscheiden von Betriebsratsmitgliedern aus dem Betrieb, so treten für die Dauer der vorübergehenden Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches abweichend von Paragraph 167, Ziffer eins, die Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates und abweichend von Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, das Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat nicht ein.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1994

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12109123

Alte Dokumentnummer

N6199438971J