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Art. 1 § 187 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
13.07.1994 bis 29.03.2017 — BGBl. Nr. 514/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 18730.03.201731.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 35/2017 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 18713.07.199429.03.2017 § → § BGBl. Nr. 514/1994
Art. 1 § 18705.12.198712.07.1994 BGBl. Nr. 577/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 187

Inkrafttretensdatum

13.07.1994BGBl. Nr. 514/1994

Außerkrafttretensdatum

29.03.2017danach: BGBl. I Nr. 35/2017

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Tätigkeitsdauer

Paragraph 187,

  1. Absatz eins,Die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates beträgt vier Jahre. Paragraph 166, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Vor Ablauf der im Absatz eins, bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates, wenn
    1. Ziffer eins
      das Unternehmen aufgelöst wird;
    2. Ziffer 2
      dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb angehört;
    3. Ziffer 3
      die Zahl der Mitglieder unter drei sinkt;
    4. Ziffer 4
      die Betriebsräteversammlung die Enthebung des Zentralbetriebsrates beschließt;
    5. Ziffer 5
      der Zentralbetriebsrat den Rücktritt beschließt;
    6. Ziffer 6
      die Einigungskommission die Wahl für ungültig erklärt.
  3. Absatz 3,Die Mitgliedschaft zum Zentralbetriebsrat erlischt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates endet;
    2. Ziffer 2
      das Mitglied zurücktritt;
    3. Ziffer 3
      die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt.
  4. Absatz 4,Hat in einem Unternehmen die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates deshalb geendet, weil durch vorübergehende Stillegung von Betrieben dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb angehört oder die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates unter drei gesunken ist, und wird in der Folge in wenigstens einem dieser stillgelegten Betriebe die Tätigkeit wieder aufgenommen, so können die Mitglieder der Betriebsräte des Unternehmens die Fortsetzung der Tätigkeit des Zentralbetriebsrates bis zur Beendigung seiner ursprünglichen Tätigkeitsdauer beschließen, wenn
    1. Ziffer eins
      in dem Betrieb, der seine Tätigkeit wieder aufgenommen hat, ein Beschluß zur Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (Paragraph 168,) gefaßt wurde und
    2. Ziffer 2
      die Zahl der im Unternehmen verbliebenen und wiedereingestellten ehemaligen Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Zentralbetriebsrates mindestens die Hälfte der Zahl der ursprünglichen Zentralbetriebsratsmandate erreicht.
  5. Absatz 5,Für den Eintritt von Ersatzmitgliedern ist Paragraph 170, sinngemäß anzuwenden. Enthält der Wahlvorschlag, dem das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied angehört, kein für ein Nachrücken in Frage kommendes Ersatzmitglied, so entsendet die wahlwerbende Gruppe ein anderes Betriebsratsmitglied in den Zentralbetriebsrat.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen über die Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit des Betriebsrates (Paragraph 167 a,) und über die Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches (Paragraphen 167 b und c) sind sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Parteifähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2017

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12109127

Alte Dokumentnummer

N6199438975J