Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2000Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 202Artikel eins, Paragraph 202
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Betriebsvereinbarungen
§ 202. (1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 52 können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden:Paragraph 202, (1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des Paragraph 52, können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden:
Allgemeine Ordnungsvorschriften, die das Verhalten der Dienstnehmer im Betrieb regeln;
generelle Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
Art und Weise der Abrechnung und insbesondere Zeit und Ort der Auszahlung der Bezüge;
Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung im Sinne des § 214 Abs. 1 Z 1 bis 6, sofern diese wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Dienstnehmerschaft mit sich bringt;Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung im Sinne des Paragraph 214, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, sofern diese wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Dienstnehmerschaft mit sich bringt;
Art und Umfang der Teilnahme des Betriebsrates an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen;
Maßnahmen zur zweckentsprechenden Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln;
Richtlinien für die Vergabe von Werkwohnungen;
Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Dienstnehmer;
Maßnahmen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung;
Grundsätze betreffend den Verbrauch des Erholungsurlaubes;
Entgeltfortzahlungsansprüche für den zur Teilnahme an Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen erforderlichen Zeitraum und damit im Zusammenhang stehende Fahrtkostenvergütungen;
Erstattung von Auslagen und Aufwendungen sowie Regelung von Aufwandsentschädigungen;
Anordnung der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit;
betriebliches Vorschlagswesen;
Gewährung von Zuwendungen aus besonderen betrieblichen Anlässen;
Systeme der Gewinnbeteiligung;
Maßnahmen zur Sicherung der von den Dienstnehmern eingebrachten Gegenstände;
betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen;
Art und Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates an der Planung und Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung und betrieblicher Schulungs- und Bildungseinrichtungen sowie die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen;
betriebliches Beschwerdewesen;
Rechtsstellung der Dienstnehmer bei Krankheit und Unfall;
Kündigungsfristen und Gründe zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses;
Maßnahmen im Sinne der §§ 201 Abs. 1 und 201 a Abs. 1;Maßnahmen im Sinne der Paragraphen 201, Absatz eins und 201 a Absatz eins,;
Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung (Frauenförderpläne) sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf;
Festlegung des Beginns und Verlängerung der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches (§ 167b).Festlegung des Beginns und Verlängerung der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches (Paragraph 167 b,).
(2)Absatz 2,Kommt in den in Abs. 1 Z 1 bis 6 bezeichneten Angelegenheiten zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet - insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt - auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.Kommt in den in Absatz eins, Ziffer eins bis 6 bezeichneten Angelegenheiten zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet - insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt - auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.
(3)Absatz 3,In Betrieben, in denen dauernd nicht mehr als 35 Dienstnehmer beschäftigt werden, ist Abs. 1 Z 7, in Betrieben, in denen dauernd weniger als 20 Dienstnehmer beschäftigt werden, auch Abs. 1 Z 4 nicht anzuwenden.In Betrieben, in denen dauernd nicht mehr als 35 Dienstnehmer beschäftigt werden, ist Absatz eins, Ziffer 7,, in Betrieben, in denen dauernd weniger als 20 Dienstnehmer beschäftigt werden, auch Absatz eins, Ziffer 4, nicht anzuwenden.
Schlagworte
Schulungseinrichtung, Bildungseinrichtung, Gruppenversammlung,
Pensionsgeldleistung, Betriebsversammlung,
Betriebshauptversammlung
Dokumentnummer
NOR40009373