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Art. 1 § 202 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
08.07.2000 bis 10.07.2002 — BGBl. I Nr. 40/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 20215.11.201231.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 98/2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 20215.12.201014.11.2012 § → § BGBl. I Nr. 101/2010
Art. 1 § 20229.12.200714.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 102/2007
Art. 1 § 20211.07.200228.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 100/2002
Art. 1 § 20208.07.200010.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 40/2000
Art. 1 § 20213.07.199407.07.2000 § → § BGBl. Nr. 514/1994
Art. 1 § 20230.07.199312.07.1994 § → § BGBl. Nr. 500/1993
Art. 1 § 20205.12.198729.07.1993 BGBl. Nr. 577/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 202

Inkrafttretensdatum

08.07.2000BGBl. I Nr. 40/2000

Außerkrafttretensdatum

10.07.2002danach: BGBl. I Nr. 100/2002

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Betriebsvereinbarungen

Paragraph 202, (1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des Paragraph 52, können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden:

  1. Ziffer eins
    Allgemeine Ordnungsvorschriften, die das Verhalten der Dienstnehmer im Betrieb regeln;
  2. Ziffer 2
    generelle Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
  3. Ziffer 3
    Art und Weise der Abrechnung und insbesondere Zeit und Ort der Auszahlung der Bezüge;
  4. Ziffer 4
    Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung im Sinne des Paragraph 214, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, sofern diese wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Dienstnehmerschaft mit sich bringt;
  5. Ziffer 5
    Art und Umfang der Teilnahme des Betriebsrates an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen;
  6. Ziffer 6
    Maßnahmen zur zweckentsprechenden Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln;
  7. Ziffer 7
    Richtlinien für die Vergabe von Werkwohnungen;
  8. Ziffer 8
    Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Dienstnehmer;
  9. Ziffer 9
    Maßnahmen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung;
  10. Ziffer 10
    Grundsätze betreffend den Verbrauch des Erholungsurlaubes;
  11. Ziffer 11
    Entgeltfortzahlungsansprüche für den zur Teilnahme an Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen erforderlichen Zeitraum und damit im Zusammenhang stehende Fahrtkostenvergütungen;
  12. Ziffer 12
    Erstattung von Auslagen und Aufwendungen sowie Regelung von Aufwandsentschädigungen;
  13. Ziffer 13
    Anordnung der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit;
  14. Ziffer 14
    betriebliches Vorschlagswesen;
  15. Ziffer 15
    Gewährung von Zuwendungen aus besonderen betrieblichen Anlässen;
  16. Ziffer 16
    Systeme der Gewinnbeteiligung;
  17. Ziffer 17
    Maßnahmen zur Sicherung der von den Dienstnehmern eingebrachten Gegenstände;
  18. Ziffer 18
    betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen;
  19. Ziffer 19
    Art und Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates an der Planung und Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung und betrieblicher Schulungs- und Bildungseinrichtungen sowie die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen;
  20. Ziffer 20
    betriebliches Beschwerdewesen;
  21. Ziffer 21
    Rechtsstellung der Dienstnehmer bei Krankheit und Unfall;
  22. Ziffer 22
    Kündigungsfristen und Gründe zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses;
  23. Ziffer 23
    Maßnahmen im Sinne der Paragraphen 201, Absatz eins und 201 a Absatz eins,;
  24. Ziffer 24
    Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung (Frauenförderpläne) sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf;
  25. Ziffer 25
    Festlegung des Beginns und Verlängerung der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches (Paragraph 167 b,).
  1. Absatz 2,Kommt in den in Absatz eins, Ziffer eins bis 6 bezeichneten Angelegenheiten zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet - insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt - auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.
  2. Absatz 3,In Betrieben, in denen dauernd nicht mehr als 35 Dienstnehmer beschäftigt werden, ist Absatz eins, Ziffer 7,, in Betrieben, in denen dauernd weniger als 20 Dienstnehmer beschäftigt werden, auch Absatz eins, Ziffer 4, nicht anzuwenden.

Schlagworte

Schulungseinrichtung, Bildungseinrichtung, Gruppenversammlung, Pensionsgeldleistung, Betriebsversammlung, Betriebshauptversammlung

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40009373